AGB BINES REISEKISTE, INHABERIN Mandy Ebert
1. Der Abschluss des Reisevertrages
Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie uns den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Dies kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Der Reisevertrag ist verbindlich, wenn der Reiseveranstalter Ihnen die Buchung sowie den Reisepreis schriftlich bestätigt hat. Insbesondere ist die, Ihnen bei der Buchung übermittelte, Sitzplatznummer im Bus Vertragsbestandteil. Weicht unsere Reisebestätigung von der Anmeldung ab, so liegt in unserer Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind. Der Vertrag kommt dann zustande, wenn Sie innerhalb dieser Bindungsfrist uns gegenüber die Annahme erklären.
2. Zahlung des Reisepreises
Mit der schriftlichen Bestätigung der Buchung und des Reisepreises wird Ihnen ein Sicherungsschein nach § 651k (Insolvenzversicherung) ausgehändigt. Nach dem Erhalt des Sicherungsscheines wird eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises, jedoch nicht mehr als 100 € fällig. Die Restzahlung wird spätestens zwei Wochen vor Reiseantritt fällig. Bei kurzfristigen Buchungen, innerhalb von drei Wochen vor Reisebeginn, ist der volle Reisepreis bis spätestens 10 Tage vor Reiseantritt zu zahlen, nicht jedoch vor Aushändigung des Sicherungsscheines. Kundengeldabsicherer: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Bei nicht fristgerechter Bezahlung ist der Reiseveranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatzanspruch in Höhe der ihm entstandenen Unkosten zu berechnen.
Für Tagesfahrten wird mit der Buchung eine Anzahlung von 5 € fällig. Der Reisepreis ist bis spätestens 14 Tage vor Reiseantritt fällig.
Kundengeldabsicherung durch: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
3. Unsere Leistungen
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Leistungsbeschreibungen (Prospekte/Kataloge) des Reiseveranstalters verbindlich. Die im Leistungspaket angegebenen Busleistungen sind keine Eigenleistungen. Wir mieten in jedem Fall Fremdfahrzeuge an. Unsere Partnerunternehmen sind die Taeter Tours GmbH Dresden und Jäckel Omnibusverkehr und Reisebüro GmbH Großröhrsdorf. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Insbesondere behält sich der Reiseveranstalter vor, auf andere gleichwertige Unterkünfte auszuweichen sowie im Winter, falls nötig, die Wassertoiletten in den Bussen abzuschließen.
4. Rücktritt (Stornierung) durch den Kunden
a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, folgende Entschädigungen zu zahlen:
Mehrtagesfahrten Bus:
Prozent vom Gesamtpreis:
bis 45 Tage vor Reisebeginn 10%
45 - 21 Tage vor Reisebeginn 20%
20 - 14 Tage vor Reisebeginn 40%
13 - 7 Tage vor Reisebeginn 60%
6 - 2 Tage vor Reisebeginn 80%
1 Tag vor Reiseantritt 90%
Tagesfahrten Bus:
Prozent vom Gesamtpreis:
bis 14 Tage vor Reisebeginn 5 € Bearbeitungsgebühr
14 - 4 Tage vor Reisebeginn 30%
3 - 1 Tage vor Reisebeginn 60%
Nichtantritt 90%
Bei Reisen mit im Preis eingeschlossenen Eintrittskarten (Konzert-, Theater- und ähnliche Fahrten) sind diese bei Rücktritt voll zu zahlen, wenn sie nicht anderweitig verkauft werden können und eine Stornierung nicht möglich ist. Sollten die Karten stornierbar sein, so ist nur der Preis für die Stornierung zu zahlen. Die zusätzlichen Rücktrittskosten beziehen sich in diesem Falle auf den verbleibenden Reisepreis. Für den Fall, dass Leistungsänderungen eintreten, welche den Leistungsumfang erheblich beeinträchtigen, wird Ihnen ein kostenfreies Rücktrittsrecht eingeräumt.
b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Die Rücktrittserklärung, sollte im Interesse des Kunden und aus Beweisgründen von beiden Seiten schriftlich erfolgen. Der Kunde kann auf dem Wege, wie er den Vertrag geschlossen hat, auch den Rücktritt erklären. Es wäre aber in seinem Interesse, schriftlich zu kündigen.
c) Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.
5. Umbuchung
Wird auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise eine Umbuchung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels oder der Unterkunft vorgenommen, so kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt erheben. Das Entgelt beträgt 15 EUR. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Aufwand sei nicht entstanden oder der Aufwand sei wesentlich niedriger als die Pauschale. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Hierbei haften der Reisende und der Dritte für die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten als Gesamtschuldner.
6. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben.
7. Mindestteilnehmerzahl
Die Mindestteilnehmerzahl beträgt bei allen Reisen, wenn nicht ausdrücklich anders genannt, 25 Personen. Wird diese nicht erreicht, so kann der Reiseveranstalter bis zu 3 Wochen, bei Tagesfahrten bis zu drei Tagen vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter ist zur unverzüglichen Information des Reisenden verpflichtet. Der vom Reisenden gezahlte Betrag ist umgehend zurückzuerstatten. Bei Minderauslastung kann der Reiseveranstalter im Interesse der Reisenden auch Kleinbusse einsetzen.
8. Kündigung infolge unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (z. B. Grenzschließung), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung nach Maßgabe des § 651j BGB. Nach Abschluss des Vertrages kann der Reisende den Vertrag kündigen, wenn ein Mangel vorliegt. Der Mangel muss erheblich sein. Hierzu hat der Reisende den Mangel rechtzeitig vor Ort oder dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Dem Reiseveranstalter muss eine angemessene Frist zur Abhilfe zur Verfügung stehen es sei denn die Abhilfe ist nicht möglich oder unzumutbar. Der Reiseveranstalter hat dann nur einen Anspruch auf Erstattung seiner entstandenen Kosten. Hat der Reisende unberechtigt gekündigt, hat er die tatsächlich entstandenen Mehrkosten des Reiseveranstalters zu tragen.
9. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Hotel sofort nach Bekanntwerden des Mangels direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
10. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen die Ihm im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen obliegenden, zumutbaren Schritte zu unternehmen, um Schäden zu verhindern oder diese zumindest gering zu halten. Bucht ein Teilnehmer die Reise für mehrere in seiner Buchung aufgeführter Teilnehmer, steht er auch für deren Vertragsverpflichtung ein wie für eigene Verpflichtungen, wenn er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
11. Haftungsbeschränkungen
a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Die Haftung aus unerlaubter Handlung besteht unbeschadet der vorstehenden Bestimmung.
c) Eine Haftung des Reiseveranstalters für fehlerhafte Leistungen durch Dritte, welche nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Reiseveranstalters zurückzuführen sind, ist dann ausgeschlossen, wenn diese Leistungen Fremdleistungen sind und als solche in der Reisebeschreibung ausdrücklich bezeichnet werden.
d) Der Reiseveranstalter haftet insbesondere für die sorgfältige Vorbereitung der Reise sowie die ordnungsgemäße Erbringung der Reiseleistung.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, hat der Reisende unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Verspätete Ansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende ohne eigenes Verschulden nicht sofort reagieren konnte.
b) Alle Ansprüche des Reisenden, ausgenommen solcher, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Reisenden durch den Reiseveranstalter oder einem seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, und sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung einem seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren nach zwei Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte.
13. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten, welche Inhalt und Umfang dieses Vertrages betreffen, ist der Sitz des Reiseveranstalters. Der Sitz des Reiseveranstalters ist Dresden. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur dann, wenn der Kunde von Bines Reisekiste, Inh. Mandy Ebert, Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Keine Gültigkeit erlangt diese Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber Verbrauchern.
14. Pass- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden über geltende Pass- und Gesundheitsvorschriften, sowie deren Änderung nach Abschluss des Vertrages, noch vor Beginn der Reise. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachse, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn Sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
15. Versicherungen
Der Reiseveranstalter empfiehlt dem Reisegast eine Reiserücktritts-, Gepäck- und bei Reisen ins Ausland eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet dem Reisenden vor Beginn der Reise einen Insolvenzversicherungsschein auszuhändigen (ausgenommen Tagesfahrten). Kundengeldabsicherer: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.
16. Anwendung von Vorschriften des BGB
Soweit nicht in diesen Reisebedingungen explizit ausgeführt, kommen die Vorschriften der §§561a ff. BGB zur Anwendung.
Reiseveranstalter
BINES REISEKISTE HEINRICHSTR. 3, 01097 DRESDEN Inhaberin: Frau Mandy Ebert Tel.: 0351 64753570 Fax: 0351 64750941 www.binesreisekiste.de info@binesreisekiste.de